Contra- oder ProBiene? - Das Volksbegehren
28. August 2019 um 19:48
Im Netz gibt es eine Flut von Infromationen zum Volksbegehren "Rettet die Bienen: Volksbegehren Artenschutz"
Das Thema ist durchaus ein wichtiges. Hier haben wir deshalb die wesentlichen Punkte zusammengefasst.
Getreu dem Motto: "Lesen schadet der Dummheit".
Zur besseren Übersicht haben wir das Thema etwas in leicht verdauliche Happen untergliedert:
1) Was ist das Ziel des bevorstehenden Volksbegehren?
2) Wie verändert sich unser Naturschutzgesetz in Baden-Württemberg?
3) Wer unterstützt es?
4) Wie ist das Prozedere?
5) Was kann ich außer meiner Unterschrift zusätzlich machen um das Vorhaben zu unterstützen?
Nehmt euch eine viertel Stunde Zeit. Es lohnt sich!
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Zu 1) Was ist das Ziel des bevorstehenden Volksbegehren?
Das Ziel des Volksbegehrens ist die aktuell bereits reduzierte
ARTENVIELFALT zu SCHÜTZEN
und das Verschwinden weiterer Arten zu verhindern.
Ein gutes Instrument ist die ökologische Bewirtschaftung der Kulturflächen.
Damit verbunden ist ein Verbot für Pflanzenschutzmittel, die die Artenvielfalt bedrohen. Insbesondere in speziell ausgewiesenen Schutzgebieten dürfen grundsätzlich
KEINE PESTIZIDE
mehr zum Einsatz kommen. Selbstverständlich sollen in speziellen Szenarien Ausnahmen möglich sein.
Für den verbleibenden Pestizideinsatz wird ein Entwicklungsplan gefordert, der die
HALBIERUNG der PESTIZIDE
bis 2025 ermöglicht.
Baden-Württemberg hat die größten Streuobstflächen in Mitteleuropa. Streuobstwiesen bieten einer Vielzahl von Lebewesen ein Domizil und prägen die Landschaft in Baden-Württemberg maßgeblich. Für solche Obstbaumbestände soll ein
VERBOT von ABHOLZUNG von STREUOBSTWIESEN
gelten. Entgegen vieler Gerüchte und Befürchtungen wird die übliche Pflege und Nutzung nicht beeinträchtigt.
GANZ WICHTIG!:
Die Ziele richten sich NICHT an die einzelne Betriebe, sondern an die Landesregierung.
DEN BETRIEBEN WIRD NICHT VORGESCHRIEBEN, WIE SIE ZU WIRTSCHAFTEN HABEN! BETRIEBE WERDEN NICHT AUF „ÖKO“ ZWANGSUMGESTELLT!
Werden die geforderten Ziele nicht erreicht, folgen keine Sanktionen für einzelne LandwirtInnen. Stattdessen steht dann die Landesregierung in der Pflicht, sich bessere Mechanismen, Förderprogramme und Maßnahmen einfallen zu lassen und die LandwirtInnen bei der ökologischen Bewirtschaftung zu unterstützen.
Zu 2) Wie verändert sich unser Naturschutzgesetz in Baden-Württemberg?
Das bisher bestehende Naturschutzgesetz soll in einigen Paragraphen des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) weiter konkretisiert werden:
§1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes
Zusätzlicher §1a:
„§ 1a Artenvielfalt Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land im besonderen Maße dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Ent-wicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.”
§2 Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur
Zusätzliche § 2a & 2 b
„§ 2a Ökologischer Landbau
(1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung verfolgt das Land das Ziel, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach und nach, bis 2025 zu mindestens 25 Prozent und bis 2035 zu mindestens 50 Prozent, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder derEuropäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbau-gesetz -ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaftet werden.
(2) Staatliche Flächen, die sich in Eigenbewirtschaftung befinden (Staatsdomänen), sind ab dem 1. Januar 2022 vollständig gemäß den Vorgaben zum ökologischen Landbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Öko-Landbaugesetzes in den jeweils geltenden Fassungen zu bewirtschaften.
(3) Verpachtete landwirtschaftliche Flächen in Landes-eigentum werden an nach den Grundsätzen des Ökologischen Landbaus gem. Absatz 2 wirtschaftende Betriebe verpachtet. In den Pachtverträgen wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt festgelegt, dass die Flächen gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften sind. In Härtefällen ist auch eine naturschutzorientierte Bewirtschaftung unter Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und mineralischem Stickstoffdünger zulässig.
(4) Einmal jährlich ist dem Landtag durch das zuständige Ministerium ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen zu erstatten.
§ 2b Reduktion des Pestizideinsatzes
(1) Der Einsatz von Pestiziden gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nach-haltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie im Siedlungs-und Verkehrsbereich soll bis 2025 um mindestens 50 Prozent der jeweiligen Flächen reduziert werden.
(2) Hierfür wird die Landesregierung bis zum 1. Januar 2022 eine Strategie erarbeiten. Die Entwicklung und Umsetzung der Strategie wird durch einen Fachbeirat aus zuständigen Behörden und Verbänden (Umwelt-, Bauern-, Forst-, Gartenbau-und Kommunalverbände) begleitet.
(3) Das zuständige Ministerium ermittelt jährlich den Einsatz von chemisch-synthetischen Pestiziden nach Fläche und, wenn möglich, nach Wirkstoffmenge und Behandlungsintensität und veröffentlicht diese Ergebnisse.
(4) Das zuständige Ministerium berichtet dem Landtag jährlich in schriftlicher Form über die Ergebnisse der Pestizidreduktion.“
§ 7 Land-, Forst und Fischereiwirtschaft
Abs. 3: Ergänzung des Satzbausteines gem. SPERRSCHRIFT
„…(3) Die Träger der land-, forst-und fischerei-wirtschaftlichen Ausbildung und Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer natur-und landschaftsverträglichen Land-, Forst-und Fischereiwirtschaft,
INSBESONDERE MIT DEM ZIEL, DIE BIOLOGISCHE ARTENVIELFALT IN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTION DURCH ÖKOLOGISCHE ANBAUVERFAHREN ZU ERHALTEN UND ZU FÖRDERN, im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.“
§ 22 Biotopverbund
Abs. 3: Streichung der Worte gem. SPERRSCHRIFT
„…(3) Der Biotopverbund ist im Rahmen der Regionalpläne und der Flächennutzungspläne (Streichung: SOWEIT ERFORDERLICH UND GEEIGNET) jeweils planungsrechtlich zu sichern. …“
§ 33 Gesetzlich geschützte Biotope
Zusätzlicher § 33a Erhalt von Streuobstbeständen
"(1) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen, Obstbaumweiden oder Obstbaumäcker aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Streuobstbeständen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie darüberhinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, werden hierdurch nicht berührt.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Befreiungen von den Verboten nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die aus Gründen der Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Befreiung wird mit Neben-bestimmungen erteilt, die sicherstellen, dass der Verursacher Eingriffe in Streuobstbestände unverzüglich durch Pflanzungen eines gleichwertigen Streuobst-bestandes in räumlicher Nähe zum Ort des Eingriffs auszugleichen hat.
(3) Im Falle eines widerrechtlichen Eingriffs ist dem Verursacher durch die Naturschutzbehörde die Wieder-herstellung eines gleichwertigen Zustands durch Ersatz-pflanzungen aufzuerlegen.“
§ 34 Verbot von Pestiziden
Streichung und Ergänzung gem. SPERRSCHRIFT
„Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen, IN NATURA 2000-GEBIETEN, (Streichung:UND) bei (Streichung: NATURDENKMALEN AUSSERHALB VON INTENSIV GENUTZTEN LAND- UND FISCHEREIWIRTSCHAFTLICHEN FLÄCHEN) NATURDENKMÄLERN UND LANDSCHAFTSCHUTZGEBIETEN, SOWEIT SIE DER ERHALTUNG, ENTWICKLUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DER LEISTUNGS- UND FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES NATURHAUSHALTES ODER DER REGENERATIONSFÄHIGKEIT UND NACHHALTIGEN NUTZUNGSFÄHIGKEIT DER NATURGÜTER, EINSCHLIESSLICH DES SCHUTZES VON LEBENSSTÄTTEN UND LEBENSRÄUMEN BESTIMMTER WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN DIENEN, verboten.
Die UNTERE Naturschutzbehörde kann AUF ANTRAG die Verwendung (Streichung: DIESER) BESTIMMTER Mittel IM EINZELFALL zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist.
DIE HÖHERE NATURSCHUTZBEHÖRDE KANN DIE VERWENDUNG DIESER MITTEL FÜR DAS JEWEILIGE GEBIET ZULASSEN, SOWEIT EINE GEFÄHRDUNG DES SCHUTZZWECKES DER IN SATZ 1 GENANNTEN SCHUTZGEBIETE ODER GESCHÜTZTEN GEGENSTÄNDE NICHT ZU BEFÜRCHTEN IST. DAS ZUSTÄNDIGE MINISTERIUM BERICHTET JÄHRLICH DEM LANDTAG ÜBER DIE ERTEILTEN AUSNAHMEN.
Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.”
§ 71 Übergangs- und Durchführungsvorschriften
Ergänzung um den Abs. 4
„(4) In den Grenzen des § 34 in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4) darf ein Einsatz von Pestiziden noch bis zum 1. Januar 2021 fortgeführt werden“
Zu 3) Wer unterstützt es?
Das Volksbegehren wird durch das breite Trägerbündnis aus
proBiene,
den Landesverbänden von
BUND,
NABU,
Demeter,
Naturland,
Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft und ÖDP sowie
Slow Food Deutschland,
Fridays for Future BW,
der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch-Hall,
Bodan,
Naturata,
Waschbär und
GLS-Bank
unterstützt.
Alle Gruppierungen benötigen nun weitere Unterstützung, die weiterer Gruppen und der Gemeinden, Gemeindeverwaltungen und Vertreter der Bürgerschaft.
Zu 4) Wie ist das Prozedere?
1. Schritt
Antrag Volksbegehren:
Start: 19. Mai
Mind. 10.000 Unterschriften der Wahlberechtigten des Landtages mussten frei auf Formblättern gesammelt werden. Am 26. Juli wurde der Antrag beim Innenministerium mit über 35.000 Unterschriften eingereicht. Im Anschluss erfolgt die Prüfung des Innenministeriums auf Zulässigkeit (max. 3 Wochen).
2. Schritt
Start des Volksbegehrens: Ab 24. September 2019
D. h: Am 24. September starten wir mit der freien Unterschriftensammlung!
Wichtig: Die Unterschriften aus Schritt 1 zählen hierfür nicht, die Sammlung beginnt auf neuen Formularen von vorne.
Wir haben ab dem Start des Volksbegehrens dann 6 Monate, also bis zum
23. März 2020,
Zeit Unterschriften von zehn Prozent der Wahlberechtigten im Ländle (ca. 770.000) zu sammeln. Persönliche Voraussetzungen, um am Volksbegehren teilnehmen zu können, sind:
- Volljährigkeit
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Seit mind. 3 Monaten in Baden-Württemberg wohnhaft/gemeldet
Für die Sammlung der Unterschriften gibt es zwei Möglichkeit:
1. Freie Sammlung: Ausdruck, Ausfüllen und unterzeichnen des Unterschriftenformblattes, welches ab 24. September auf der webseite von proBiene zum Download zur Verfügung stehen wird. Dieses ist beim lokalen Wahlbüro abzugeben. Diese Variante ist im gesamten Zeitraum der Unterschriftensammlung möglich (24. September 2019 bis 23. März 2020).
2. Amtliche Sammlung: Vom 18. Oktober 2019 bis zum 17. Januar 2020 können Unterschriften zusätzlich in allen Rathäusern des Landes abgegeben werden. Adressen und Öffnungszeiten des Rathauses findet ihr im Amtsblatt.
Unter https://volksbegehren-artenschutz.de/kontakt könnt ihr euch eintragen und werdet so automatisch auf dem Laufenden gehalten.
3. Schritt
Beratung des Landtag
Anhörung in den Fachausschüssen
Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs
Bei Ablehnung kommt es zu
Schritt 4.
4. Schritt
Bei Ablehnung: Volksentscheid, evtl. mit Gegenentwurf des Landtag
Zustimmung durch einfache Mehrheit, wenn diese 20 Prozent der Wahlberechtigten repräsentiert.
Zu 5) Was kann ich außer meiner Unterschrift zusätzlich machen um das Vorhaben zu unterstützen?
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Sammelt die Formulare selbst ein und gebt sie persönlich auf dem Rathaus ab
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